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Keine Autonomie für Gemeinden bei Fußgängerüberwegen in Tempo-30-Zonen.

Die bernischen Gemeinden sollen weiterhin keine Fussgängerstreifen in Tempo-30-Zonen einrichten dürfen, da der Regierungsrat eine entsprechende Motion ablehnt. Der Grossrat Francesco Rappa argumentiert, dass die Gemeinden am besten wissen, wo Fussgängerstreifen nötig sind. Der Vorstoss wurde von Mitgliedern der GLP, Grünen, FDP, SVP und SP unterzeichnet, wurde jedoch von der Regierung abgelehnt. Diese begründet ihre Entscheidung damit, dass die Kantone die Signalisationsaufgaben zwar delegieren können, die Aufsichtspflicht jedoch bei den Kantonen liegt. Fussgängerstreifen in Tempo-30-Zonen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es besteht eine besondere lokale Situation, die eine Ausnahme rechtfertigt.

Gemäss Bundesrecht dürfen die Kantone den Gemeinden Signalisationsaufgaben übertragen, aber die Aufsichtspflicht bleibt bei den Kantonen. Dies bedeutet, dass die Gemeinden keine Fussgängerstreifen in Tempo-30-Zonen einrichten dürfen, es sei denn, es liegt eine besondere lokale Situation vor, die eine Ausnahme rechtfertigt, wie zum Beispiel in der Nähe einer Schule oder eines Altersheims. In solchen Fällen muss der Kanton die Genehmigung erteilen. Das Tiefbauamt prüft die Gesuche situationsbezogen und versucht, sie zu genehmigen, wenn möglich. Eine ähnliche Forderung wurde bereits 2013 vom Grossen Rat angenommen, jedoch aufgrund des übergeordneten Rechts als unerfüllbar abgeschrieben.

Die Ablehnung der Motion zur Einrichtung von Fussgängerstreifen in Tempo-30-Zonen durch den Regierungsrat stösst auf Kritik von Grossrat Francesco Rappa und anderen Mitgliedern der GLP, Grünen, FDP, SVP und SP. Diese argumentieren, dass die Gemeinden am besten wissen, wo Fussgängerstreifen benötigt werden, und dass es in Tempo-30-Zonen oft Unsicherheiten bezüglich des Vortritts gibt. Trotzdem bleibt die Regierung bei ihrer Entscheidung, da die Umsetzung der Motion gegen Bundesrecht verstösst und Fussgängerstreifen in Tempo-30-Zonen grundsätzlich unzulässig sind.

In Tempo-30-Zonen dürfen gemäss Bundesrecht grundsätzlich keine Fussgängerstreifen eingerichtet werden, es sei denn, es besteht eine besondere lokale Situation, die eine Ausnahme rechtfertigt. In solchen Fällen muss die Genehmigung vom Kanton erteilt werden. Der Tiefbauamt prüft die Gesuche situationsbezogen und versucht, sie zu genehmigen, wenn möglich. Trotz eines ähnlichen Vorstosses, der bereits 2013 vom Grossen Rat angenommen wurde, blieb dieser ohne Folgen, da er aufgrund des übergeordneten Rechts als unerfüllbar abgeschrieben wurde.

Die Ablehnung der Motion zur Einrichtung von Fussgängerstreifen in Tempo-30-Zonen durch den Regierungsrat stösst auf Kritik von Mitgliedern verschiedener Parteien. Diese argumentieren, dass die Gemeinden am besten wissen, wo Fussgängerstreifen benötigt werden und dass es in Tempo-30-Zonen oft Unsicherheiten bezüglich des Vortritts gibt. Die Regierung hält jedoch an ihrer Entscheidung fest, da die Umsetzung der Motion gegen Bundesrecht verstösst und Fussgängerstreifen in Tempo-30-Zonen grundsätzlich unzulässig sind.

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