Der Mindestzinssatz für die Altersvorsorge soll im Jahr 2025 bei 1,25 Prozent bleiben.
Das Vorsorgeguthaben der beruflichen Vorsorge soll gemäß der Empfehlung der Eidgenössischen Kommission für berufliche Vorsorge (BVG-Kommission) weiterhin mit mindestens 1,25 Prozent verzinst werden. Der Mindestzinssatz wird vom Bundesrat festgelegt. Im laufenden Jahr wurde der Mindestzinssatz um 0,25 Prozentpunkte auf 1,25 Prozent erhöht, und es soll vorerst dabei bleiben, wie die BVG-Kommission in ihrer Mitteilung am Montag bekannt gab. Der Mindestzinssatz legt fest, wie hoch das Vorsorgeguthaben der Versicherten im BVG-Obligatorium mindestens verzinst werden muss. Dabei spielt die Rendite der Bundesobligationen sowie von Aktien, Anleihen und Liegenschaften eine entscheidende Rolle.
Die Empfehlung der BVG-Kommission sieht vor, dass das Vorsorgeguthaben der beruflichen Vorsorge weiterhin zu mindestens 1,25 Prozent verzinst werden soll. Diese Empfehlung wird dem Bundesrat vorgelegt, der über die Festsetzung des Mindestzinssatzes entscheidet. Im laufenden Jahr wurde der Mindestzinssatz bereits um 0,25 Prozentpunkte auf 1,25 Prozent erhöht. Laut der Mitteilung der BVG-Kommission soll dieser Satz vorerst beibehalten werden. Der Mindestzinssatz stellt sicher, dass das Vorsorgeguthaben der Versicherten im BVG-Obligatorium angemessen verzinst wird. Die Berechnung erfolgt basierend auf der Rendite von Bundesobligationen sowie von Aktien, Anleihen und Liegenschaften.
Der Mindestzinssatz für das Vorsorgeguthaben in der beruflichen Vorsorge soll gemäß der Empfehlung der BVG-Kommission weiterhin bei mindestens 1,25 Prozent liegen. Die Entscheidung über die Festsetzung des Mindestzinssatzes obliegt dem Bundesrat. Im laufenden Jahr wurde der Mindestzinssatz um 0,25 Prozentpunkte auf 1,25 Prozent angehoben. Die BVG-Kommission sieht vor, diesen Satz vorerst beizubehalten. Der Mindestzinssatz legt fest, wie hoch das Vorsorgeguthaben der Versicherten im BVG-Obligatorium mindestens verzinst werden muss. Die Rendite von Bundesobligationen sowie von Aktien, Anleihen und Liegenschaften beeinflusst die Höhe des Mindestzinssatzes maßgeblich.
Die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge (BVG-Kommission) empfiehlt, dass das Vorsorgeguthaben der beruflichen Vorsorge weiterhin mit mindestens 1,25 Prozent verzinst werden soll. Diese Empfehlung wird dem Bundesrat vorgelegt, der letztendlich über die Festsetzung des Mindestzinssatzes entscheidet. Im laufenden Jahr wurde der Mindestzinssatz um 0,25 Prozentpunkte auf 1,25 Prozent erhöht, und die BVG-Kommission empfiehlt, dass dieser Satz vorerst beibehalten wird. Der Mindestzinssatz garantiert, dass das Vorsorgeguthaben der Versicherten im BVG-Obligatorium angemessen verzinst wird. Die Entwicklung der Rendite von Bundesobligationen sowie von Aktien, Anleihen und Liegenschaften beeinflusst die Höhe des Mindestzinssatzes.
Die BVG-Kommission empfiehlt, dass das Vorsorgeguthaben der beruflichen Vorsorge weiterhin mit mindestens 1,25 Prozent verzinst werden soll. Diese Empfehlung wird dem Bundesrat vorgelegt, der über die Festsetzung des Mindestzinssatzes entscheidet. Im laufenden Jahr wurde der Mindestzinssatz bereits um 0,25 Prozentpunkte auf 1,25 Prozent erhöht. Die BVG-Kommission gibt an, dass dieser Satz vorerst beibehalten werden soll. Der Mindestzinssatz stellt sicher, dass das Vorsorgeguthaben der Versicherten im BVG-Obligatorium angemessen verzinst wird. Die Rendite von Bundesobligationen sowie von Aktien, Anleihen und Liegenschaften sind entscheidend für die Festlegung des Mindestzinssatzes.