Rentnerin muss Sozialhilfe an Baden AG mit PK-Geld zurückzahlen
Eine 66-jährige Frau aus Baden AG wurde dazu verpflichtet, einen Teil der erhaltenen Sozialhilfe aus ihrem Pensionskassen-Guthaben zurückzuzahlen. Das Bundesgericht hat einen Entscheid des Aargauer Verwaltungsgerichts bestätigt, obwohl der Regierungsrat die umstrittene Praxis gestoppt hat. Die Frau bezog über sechs Jahre rund 85’000 Franken Sozialhilfe, bis sie ihre AHV-Rente erhielt und nicht mehr auf Unterstützung angewiesen war.
Die Stadt Baden verlangte von der Frau 34’099 Franken und 25 Rappen zur Rückerstattung der Sozialhilfe aus ihrem Freizügigkeits-Guthaben. Obwohl der Aargauer Regierungsrat die Rückerstattung aus PK-Guthaben gestoppt hat, galt dies für den Fall der Frau nicht, da das alte Recht angewendet wurde. Andere Kantone verzichten schon immer auf solche Rückzahlungen, was zu Diskussionen und Reformen geführt hat.
Der Anwalt der Frau kämpfte gegen die Rückerstattung durch alle Instanzen bis zum Bundesgericht. Dieses bestätigte letztendlich das Urteil des Verwaltungsgerichts, da die neue Regelung nicht rückwirkend angewendet werden könne. Das Betreibungsamt muss nun das Existenzminimum der Frau ermitteln und wie viel Rente sie mit dem erhaltenen PK-Guthaben kaufen könnte, da dieses nur beschränkt pfändbar ist.
Die Rückzahlung der Sozialhilfe aus Pensionskassen-Guthaben bleibt ein umstrittenes Thema in der Schweiz. Während einige Kantone auf solche Forderungen verzichten, gibt es weiterhin Gemeinden, die dies praktizieren. Die neue Regelung, die ab dem 1. Januar 2023 in Kraft tritt, verbietet solche Rückzahlungen, jedoch kam dies für die 66-jährige Frau aus Baden zu spät. Die Diskussion um die Verwendung von PK-Geldern für den Lebensunterhalt bleibt weiterhin aktuell und umstritten.