Ausland

Europäischer Gerichtshof begrenzt Datenverwendung von Facebook und Co.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Nutzung persönlicher Daten durch Unternehmen eingeschränkt, was auf eine Klage des Datenschutzaktivisten Max Schrems zurückzuführen ist. Schrems hatte Meta (ehemals Facebook) vorgeworfen, gegen den Grundsatz der „Datenminimierung“ aus der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu verstoßen, indem das Unternehmen alle personenbezogenen Daten unbegrenzt und ohne Unterscheidung nach Art für zielgerichtete Werbung aggregierte, analysierte und verarbeitete. Dieses Verhalten widerspreche dem Prinzip, die Verarbeitung persönlicher Daten auf das erforderliche Maß zu beschränken.

Die Anwältin von Schrems, Katharina Raabe-Stuppnig, begrüßte das Urteil des EuGH und betonte, dass Meta seit 20 Jahren einen riesigen Datenbestand über Millionen von Nutzern aufgebaut habe, der täglich wachse. Nach dem Urteil dürfe nur noch ein kleiner Teil dieses Datenpools für Werbung verwendet werden. Meta seinerseits erklärte, dass das Unternehmen den Datenschutz ernst nehme und in seine Produkte integriert habe. Nutzer hätten Zugriff auf eine Vielzahl von Einstellungen und Werkzeugen, um die Verwendung ihrer Daten zu kontrollieren.

Ein weiterer Aspekt der Klage von Schrems betraf die Verarbeitung sensibler Daten wie der sexuellen Orientierung. Gemäß der DSGVO genießen solche Daten einen besonderen Schutz und dürfen nur in Ausnahmefällen verwendet werden. Ein solcher Fall könnte vorliegen, wenn die betroffene Person die Informationen bereits öffentlich gemacht hat. Im konkreten Fall hatte Schrems auf einer Podiumsdiskussion über seine Homosexualität gesprochen, was möglicherweise als öffentliche Preisgabe der sexuellen Orientierung angesehen werden könnte. Der EuGH erklärte, dass in diesem Fall die Nutzung der Daten unter Einhaltung der DSGVO gerechtfertigt sein könnte.

Es gab Kontroversen darüber, ob Schrems seine sexuelle Orientierung ausreichend öffentlich gemacht hatte, um eine Verarbeitung durch Facebook für personalisierte Werbung zu rechtfertigen. Diese Frage soll vom österreichischen Obersten Gerichtshof beurteilt werden. Der EuGH betonte jedoch, dass wenn eine betroffene Person offensichtlich Daten zu ihrer sexuellen Orientierung öffentlich gemacht hatte, diese Daten gemäß den Bestimmungen der DSGVO verarbeitet werden können.

Insgesamt hat das Urteil des EuGH bedeutende Auswirkungen auf die Verwendung persönlicher Daten durch Unternehmen, insbesondere in Bezug auf die Datenminimierung und den Schutz sensibler Informationen. Es unterstreicht die Bedeutung der Einhaltung der Datenschutzgesetze und könnte zu weiteren rechtlichen Streitigkeiten zwischen Datenschutzaktivisten und großen Technologieunternehmen führen. Die Entscheidung des österreichischen Obersten Gerichtshofs hinsichtlich der Verarbeitung sensibler Daten wie der sexuellen Orientierung wird für die Datenschutzpraxis in Europa von großer Bedeutung sein und könnte wegweisend für zukünftige Rechtsprechung in diesem Bereich sein.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert