Bundesrat stimmt dem Aargauer Waldgesetz nicht vollständig zu
Der Bundesrat hat bestimmte Teile des neuen Aargauer Waldgesetzes abgelehnt, da sie den bundesrechtlichen Vorgaben widersprechen. Die Bestimmung zur Einrichtung von Freizeit- und Erholungseinrichtungen im Wald entspricht nicht den Anforderungen des Bundes. Der Bundesrat genehmigte jedoch die meisten anderen Änderungen des Gesetzes.
Eine abgelehnte Bestimmung im Waldgesetz sah vor, dass einfache Einrichtungen zur Freizeitnutzung zonenkonform sein können, sofern ein Bedarf nachgewiesen wird. Das Bundesrecht und die bundesgerichtliche Rechtsprechung fordern jedoch, dass solche Einrichtungen eine Ausnahmebewilligung benötigen, da sie nicht zonenkonform sind.
Eine weitere Bestimmung im neuen Waldgesetz wurde nur unter Vorbehalt genehmigt. Der Kanton kann Zonen für Freizeitnutzung im Wald festlegen und innerhalb dieser Zonen Einrichtungen erlauben. Diese müssen jedoch zonenkonform sein und eine Ausnahmebewilligung nach dem Raumplanungsgesetz und dem Waldgesetz erhalten.
Die Änderungen des kantonalen Waldgesetzes wurden vom Grossen Rat im November beschlossen. Gemäss dem Bundes-Waldgesetz müssen bestimmte Ausführungsvorschriften der Kantone vom Bund genehmigt werden. Der Vollzug des Waldgesetzes liegt in der Verantwortung der Kantone. Der Bund prüft die Ausführungsvorschriften des Aargauer Waldgesetzes.
Die Bestimmungen zu Veranstaltungen im Wald, zur forstlichen Planung und zur Waldbewirtschaftung im neuen Aargauer Waldgesetz entsprechen den bundesrechtlichen Vorgaben und wurden vom Bundesrat genehmigt. Eine Stellungnahme des kantonalen Departements Bau, Verkehr und Umwelt steht noch aus.
Insgesamt haben Bundes- und Kantonsbehörden Einzelheiten des neuen Aargauer Waldgesetzes diskutiert, um sicherzustellen, dass sie den bundesrechtlichen Vorgaben entsprechen. Es wird erwartet, dass die notwendigen Anpassungen vorgenommen werden, um das Waldgesetz in Einklang mit dem Bundesrecht zu bringen.





