Mitarbeiter müssen beim WC-Besuch ausstempeln.
Ein Urteil hat einer Firma in der Schweiz recht gegeben, die ihre Angestellten bei WC-Pausen ausstempeln lässt. Dieser Präzedenzfall betrifft die Uhrenfirma Jean Singer et Cie in Boudry NE und sorgt für Diskussionen. Die Kontroverse entstand, als das Büro für Beziehungen und Arbeitsbedingungen in Neuenburg eine Stempelpflicht bei WC-Pausen feststellte. Der Kanton Neuenburg ging daraufhin gerichtlich gegen die Firma vor, jedoch entschied das Kantonsgericht zugunsten der Uhrenfirma. Das Gericht stellte fest, dass der Begriff „Pause“ gesetzlich nicht klar definiert ist, und somit Toilettenpausen als Teil der Arbeitszeit gewertet werden können. Allerdings wies das Gericht darauf hin, dass die Stempelpflicht Frauen aufgrund ihrer Periode benachteiligen kann und forderte das Unternehmen auf, Maßnahmen zu ergreifen, um diese Ungleichheit zu verringern.
Die Entscheidung des Gerichtshofs für öffentliches Recht stieß auf geteilte Reaktionen. Der Anwalt der Uhrenfirma verteidigte die Praxis und betonte, dass Pausen unabhhängig vom Grund gestempelt werden müssten. Der Kanton Neuenburg und der Arbeitgeberverband hingegen äußerten ihre Bedenken und zeigten sich besorgt über mögliche Nachahmer. Die Regierungsrätin Florence Nater bezeichnete das Urteil als starkes Signal und betonte die Wichtigkeit, auf die Bedürfnisse der Arbeitnehmer einzugehen, besonders angesichts des Fachkräftemangels. Der Arbeitgeberverband betonte, dass das Urteil ein Einzelfall sei und sich nicht in die richtige Richtung bewegt.
Während der Recherche wurde bekannt, dass auch drei weitere Uhrenfirmen in La Chaux-de-Fonds NE ihre Angestellten bei WC-Pausen ausstempeln lassen. Firmen wie „Sellita“, „Universo“ und „Rubattel und Weyermann“ äußerten sich dazu nicht. Die beiden letztgenannten gehören zur Swatch Group, die versprach, die Praxis zu beenden und die Standards des Konzerns anzupassen. Die Diskussion um WC-Pausen und Stempelpflicht zeigt, wie Unternehmen mit solchen Regelungen umgehen und wie wichtig es ist, auf die Bedürfnisse und Rechte der Arbeitnehmer einzugehen. Es bleibt abzuwarten, ob das Urteil des Kantonsgerichts weitere Wellen in der schweizerischen Arbeitswelt schlagen wird.





